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Tollwutverordnung - zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 20.12.2005 I 3499

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

§1

3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut

     

  • im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21  Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt,    den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder
  • im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.

 

Link zum Bundesministerium der Justiz

Das bisherige Intervall für Wiederholungsimpfungen gegen Tollwut von einem Jahr ist damit für einen gesetzlich anerkannten Impfschutz nicht mehr vorgeschrieben!

Die ersten Hersteller haben bereits für ihre Tollwut-Impfstoffe eine Zulassung beim Paul-Ehrlich-Institut für einen Zeitraum der Wiederholungsimpfungen von 3 Jahren beantragt und auch erhalten. Bis die ausgelieferten Beipackzettel aktualisiert worden sind kann im Moment jeder Tierarzt eine Bestätigung von den entsprechenden Herstellern anfordern und damit die Gültigkeitsdauer von drei Jahren im EU-Impfpass eintragen.

Ein Hersteller eines Tollwutimpfstoffes mit neuer 3-Jahres-Zulassung macht dazu die Angaben, dass ein belastbarer Schutz bereits nach 14 Tagen erreicht wird und durch Testinfektionen ein sicherer Schutz aller Hunde nach 39 Monaten nachgewiesen wurde. Ohne erhöhtes Risiko an Tollwut zu erkranken wird durch diese Änderung die gesundheitliche Belastung unserer Hunde u.a. durch Thiomersal (Quecksilberverbindung) und Aluminiumhydroxid, beides neurotoxische Chemikalien, deutlich reduziert!

Tollwutverordnung